10. November 2025

Digitale Zukunft beginnt: LINTA-Start bei Neutrass

Wir bei Neutrass gehen voller Energie einen grossen Schritt in die digitale Zukunft: Im 4. Quartal 2025 führen wir mit LINTA das erste prozessorientierte CRM-System für Schweizer Broker ein. Für uns ist LINTA viel mehr als ein neues IT-Tool – es ist ein echter Meilenstein, der unsere Arbeit für Sie als Kundin und Kunde noch einfacher, transparenter und verlässlicher macht.

15. Oktober 2025

Werte, Wandel und gemeinsame Wege – Interview mit Konrad Graber

Was bedeutet es heute, kompromissfähig zu sein? Wie gelingen echte Reformen im Sozialbereich? Und warum spielen Verlässlichkeit und Orientierung nicht nur im Sport, sondern auch bei Versicherungen eine entscheidende Rolle?

28. September 2025

OL Weltcup Uster: Simona Aebersold siegt – Neutrass hautnah dabei

Vom 26. bis 28. September 2025 verwandelte sich Uster in das Zentrum des internationalen Orientierungslaufs. Das Neutrass-Team war als Partner und Unterstützer vor Ort und konnte die Begeisterung für den Sport und die starke Schweizer Präsenz hautnah miterleben.

26. September 2025

Neues Verwaltungsratsmitglied: Edith Müller Loretz

Die Neutrass AG freut sich, mit Edith Müller Loretz ein neues Mitglied im Verwaltungsrat begrüssen zu dürfen. Die erfahrene Versicherungsfachfrau bringt 27 Jahre Führungserfahrung aus der Branche mit und war als erste Frau in der Geschäftsleitung der Suva tätig.

30. Juni 2025

Gemeinsam mehr bewegen – Neutrass übernimmt solution + benefit

Im Juni 2025 ist Neutrass AG einen wichtigen Schritt in Richtung Zukunft gegangen und hat die solution+benefit GmbH übernommen.

21. Januar 2015

Pille Yasmin: Bayer muss keinen Schadenersatz zahlen

Der Pharmakonzern Bayer ist für seine Verhütungspille Yasmin nicht haftbar. Er muss einer an einer Lungenembolie erkrankten und heute schwer behinderten jungen Frau weder Schadenersatz noch Genugtuung bezahlen. Das hat das Bundesgericht entschieden.



Die damals 16-Jährige nahm die Verhütungspille Yasmin seit rund zwei Monaten ein, als sie 2008 eines Morgens zusammenbrach und notfallmässig hospitalisiert werden musste. Die beidseitig festgestellte Lungenembolie führte zu einem Sauerstoffmangel, der eine schwere Hirnschädigung zur Folge hatte. Die junge Frau ist heute spastisch gelähmt und schwer invalid.


Sowohl das Bezirksgericht, als auch das Kantonsgericht Zürich verneinten die Haftbarkeit der Bayer Schweiz AG als Herstellerin der Verhütungspille Yasmin. Das Bundesgericht kommt nun zum gleichen Schluss. Die Patienteninformation zu der Pille sei korrekt, befanden die Lausanner Richter.

Unterschiedliche Informationen

Die Mutter der jungen Frau und zwei Versicherungen hatten gegen die erstinstanzlichen Urteile Beschwerde vor Bundesgericht erhoben. Die Mutter forderte für ihre Tochter einen Schadenersatz von 5,3 Millionen Franken und eine Genugtuung von 400'000 Franken. In der Beschwerde machte sie geltend, dass die Patienteninformation von Yasmin mangelhaft gewesen sei.

So ist in der Fachinformation für die Ärzte ausgeführt, dass bei Yasmin im Vergleich zu bisher bekannten Pillen von einem allenfalls doppelt so hohen Embolie-Risiko auszugehen ist. In der Patienteninformation fehle dieser Hinweis, kritisierten die Beschwerdeführerinnen.

Wissen des Arztes miteinbeziehen

Ein Produkt kann gemäss dem Gesetz über die Produktehaftpflicht aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein. Unter anderem dann, wenn ein Produkt nicht mit einer geeigneten Information für den Konsumenten zu den Risiken versehen ist.

Bei rezeptpflichtigen Medikamenten fehlt dem Patienten in der Regel das nötige Fachwissen, um Gefahren abschätzen zu können. Deshalb ist das Wissen des Arztes miteinzubeziehen.

Aus diesem Grund beanstandet das Bundesgericht das Fehlen der Information über das möglicherweise höhere Risiko einer Embolie in der Patienteninformation von Yasmin nicht. Gemäss der Verordnung über die Anforderungen für die Zulassung von Arzneimitteln besteht keine Pflicht, einen solchen Risikovergleich aufzunehmen.

In der Packungsbeilage ist der ausreichende Hinweis enthalten, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Gerinnselbildung besteht und dass eine solche schwere gesundheitliche Folgen haben kann.

Bayer verzichtet auf einen Teil der Forderungen

Die Firma Bayer (Schweiz) AG will gegenüber der betroffenen jungen Frau und ihrer Familie keine finanzielle Forderungen geltend machen. Dies betreffe vor allem die Bayer im Verfahren von den verschiedenen Instanzen zugesprochenen Prozesskostenentschädigungen, für welche die Familie der jungen Frau hafte, teilte Bayer am Mittwoch mit.

Dabei geht es einerseits um eine Prozesskostenentschädigung von über 120'000 Franken, welche das Bezirksgericht Zürich festgelegt hatte. Für die Prozesskostenentschädigungen, die das Obergericht Bayer zusprach, haften die Versicherungen und die junge Frau gemeinsam.

Bayer verzichte auch in diesem zweiten Fall auf den Anteil der jungen Frau und hoffe, dass die Versicherung ihr gegenüber ebenfalls keine Geldforderungen stelle. Auf die vom Bundesgericht zugesprochene Prozesskostenentschädigung der Versicherungen werde nicht verzichtet.

Nicht im Interesse der Versicherten und Versicherungen

Die CSS Versicherung, die als Nebenintervenientin eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, bedauert den Entscheid. Sie teile die Ansicht nicht, dass für Bayer keine Produktehaftpflicht bestehe.

Mit diesem Urteil werde die Pflicht des Pharmaherstellers, Patienten über die Risiken und Nebenwirkungen ausreichend aufzuklären, geschmälert. Das sei weder im Interesse der Versicherten noch der Krankenversicherungen, wird Philomena Colatrella, Generalsekretärin und Mitglied der CSS-Konzernleitung, in einer Mitteilung vom Mittwoch zitiert.