10. November 2025

Digitale Zukunft beginnt: LINTA-Start bei Neutrass

Wir bei Neutrass gehen voller Energie einen grossen Schritt in die digitale Zukunft: Im 4. Quartal 2025 führen wir mit LINTA das erste prozessorientierte CRM-System für Schweizer Broker ein. Für uns ist LINTA viel mehr als ein neues IT-Tool – es ist ein echter Meilenstein, der unsere Arbeit für Sie als Kundin und Kunde noch einfacher, transparenter und verlässlicher macht.

15. Oktober 2025

Werte, Wandel und gemeinsame Wege – Interview mit Konrad Graber

Was bedeutet es heute, kompromissfähig zu sein? Wie gelingen echte Reformen im Sozialbereich? Und warum spielen Verlässlichkeit und Orientierung nicht nur im Sport, sondern auch bei Versicherungen eine entscheidende Rolle?

28. September 2025

OL Weltcup Uster: Simona Aebersold siegt – Neutrass hautnah dabei

Vom 26. bis 28. September 2025 verwandelte sich Uster in das Zentrum des internationalen Orientierungslaufs. Das Neutrass-Team war als Partner und Unterstützer vor Ort und konnte die Begeisterung für den Sport und die starke Schweizer Präsenz hautnah miterleben.

26. September 2025

Neues Verwaltungsratsmitglied: Edith Müller Loretz

Die Neutrass AG freut sich, mit Edith Müller Loretz ein neues Mitglied im Verwaltungsrat begrüssen zu dürfen. Die erfahrene Versicherungsfachfrau bringt 27 Jahre Führungserfahrung aus der Branche mit und war als erste Frau in der Geschäftsleitung der Suva tätig.

30. Juni 2025

Gemeinsam mehr bewegen – Neutrass übernimmt solution + benefit

Im Juni 2025 ist Neutrass AG einen wichtigen Schritt in Richtung Zukunft gegangen und hat die solution+benefit GmbH übernommen.

03. Januar 2020

Einige Informationen die interessieren könnten

Wie jedes neue Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Einiges belastet. Einiges wird vorteilhaft. Einiges bleibt gleich.



Engere Begünstigungsregelung in der 2. Säule

Wenn ein aktiv Versicherter vor der Pensionierung verstirbt, wird das angesparte Altersguthaben aufgrund der Begünstigungsordnung der jeweiligen Pensionskasse an die Erben ausbezahlt. Im kommenden Jahr werden die Freiheiten bei der Begünstigungsfestlegung in der 2. Säule eingeschränkt. Bisher konnte das Vorsorgereglement einer Vorsorgestiftung den Lebenspartner und die nicht mehr rentenberechtigten Kinder im gleichen Rang begünstigen. Ab 2020 muss der Versicherte entscheiden, ob der Lebenspartner oder die nicht mehr rentenberechtigten Kinder begünstigt werden sollen. Verbesserter Anleger- und Investorenschutz

Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Finanzinfrastrukturgesetz (Finig) treten in Kraft.

Sie besagen, welche Regeln Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Ziel ist ein verbesserter Anleger- und Investorenschutz dank ausreichenden Informationen über die angebotenen Finanzprodukte und -dienstleister. Also mehr Transparenz. Der Kunde erhält mehr Dokumente, welche detaillierte Informationen zu Produkten und Kosten enthalten müssen.

Da die Umsetzung der neuen Regelungen zu erheblichem Anpassungsbedarf der bestehenden Organisationen und Systeme führt, sehen die Verordnungstexte für die meisten der neuen Pflichten im Fidleg eine zweijährige Umsetzungsfrist vor. Dies bedeutet, dass die neuen Regelungen zwar ab dem 1. Januar 2020 in Kraft sind, jedoch erst im Verlaufe der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden müssen.

Steuern sparen mit privater Vorsorge Säule 3a

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a lauten die Beträge, welche vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, weiterhin wie folgt: • Maximale Steuerabzugs-Berechtigung bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule: 6’826 • Maximale Steuerabzugs-Berechtigung ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 34’128

Hinterlassenen-, Invalidenrente im BVG

Per 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen zweiten Säule-Vorsorge erstmals an die Teuerung angepasst. Solche Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, erhöhen sich um 1,8 Prozent, Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 um 0,1%.

AHV wird gestärkt, Finanzierung tritt mit vier Massnahmen in Kraft

Die vom Volk am 19. Mai 2019 angenommene Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die drei nachstehenden neuen Bestimmungen sowie die Umwidmung im MwSt-Demografieprozent verfolgen das Ziel, die AHV-Einnahmen um jährlich rund 2 Milliarden Franken zu erhöhen.

- AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmende steigt auf 8.7%

Erstmals in über 40 Jahren wird der AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmende um 0.3 Prozentpunkte angehoben, und zwar von 8.4% auf 8.7%. Die Erhöhung wird zur Hälfte von den Arbeitgebern und zur Hälfte von den Arbeitnehmenden getragen (je 0.15%). Die auf dem Lohn erhobenen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge belaufen sich damit 2020 auf 12.75% (gegenüber 12.45% im Jahr 2019).

- AHV-Beitragssatz für Selbständigerwerbende steigt auf 8.1%

Selbstständigerwerbende tragen den Anstieg um 0.3 Prozentpunkte allein. Ihr AHV-Beitrag erhöht sich von 7.8% auf 8.1% bei Jahreseinkommen über 56’900 Franken. Für tiefere Einkommen gilt eine degressive Beitragsskala, die neu von 7.55% bis 4.35% reicht. Bei Jahreseinkommen unter 9’400 Franken bezahlen Selbstständigerwerbende den AHV-Mindestbeitrag, der von 395 auf 409 Franken ansteigt.

- Für Nichterwerbstätige wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag auf 496 Franken erhöht

Für Nichterwerbstätige wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von 482 auf 496 Franken pro Jahr erhöht, der Höchstbeitrag von 24’100 Franken auf 24’800 Franken. In der freiwilligen AHV/IV beträgt der Mindestbeitrag neu 950 statt 922 Franken, der Höchstbeitrag 23’750 statt 23’050 Franken.

- MWST-Demografieprozent geht vollständig an die AHV

Neu geht die vollständige Zuweisung des Demografieprozents der Mehrwertsteuer an die AHV, das seit 1999 erhoben wird. Heute gehen davon 17% nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der damit seinen Anteil an die AHV «mitfinanzierte».