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Wie jedes neue Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Einiges belastet. Einiges wird vorteilhaft. Einiges bleibt gleich.
Engere Begünstigungsregelung in der 2. Säule
Wenn ein aktiv Versicherter vor der Pensionierung verstirbt, wird das angesparte Altersguthaben aufgrund der Begünstigungsordnung der jeweiligen Pensionskasse an die Erben ausbezahlt. Im kommenden Jahr werden die Freiheiten bei der Begünstigungsfestlegung in der 2. Säule eingeschränkt. Bisher konnte das Vorsorgereglement einer Vorsorgestiftung den Lebenspartner und die nicht mehr rentenberechtigten Kinder im gleichen Rang begünstigen. Ab 2020 muss der Versicherte entscheiden, ob der Lebenspartner oder die nicht mehr rentenberechtigten Kinder begünstigt werden sollen. Verbesserter Anleger- und Investorenschutz
Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Finanzinfrastrukturgesetz (Finig) treten in Kraft.
Sie besagen, welche Regeln Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Ziel ist ein verbesserter Anleger- und Investorenschutz dank ausreichenden Informationen über die angebotenen Finanzprodukte und -dienstleister. Also mehr Transparenz. Der Kunde erhält mehr Dokumente, welche detaillierte Informationen zu Produkten und Kosten enthalten müssen.
Da die Umsetzung der neuen Regelungen zu erheblichem Anpassungsbedarf der bestehenden Organisationen und Systeme führt, sehen die Verordnungstexte für die meisten der neuen Pflichten im Fidleg eine zweijährige Umsetzungsfrist vor. Dies bedeutet, dass die neuen Regelungen zwar ab dem 1. Januar 2020 in Kraft sind, jedoch erst im Verlaufe der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden müssen.
Steuern sparen mit privater Vorsorge Säule 3a
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a lauten die Beträge, welche vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, weiterhin wie folgt: • Maximale Steuerabzugs-Berechtigung bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule: 6’826 • Maximale Steuerabzugs-Berechtigung ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 34’128
Hinterlassenen-, Invalidenrente im BVG
Per 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen zweiten Säule-Vorsorge erstmals an die Teuerung angepasst. Solche Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, erhöhen sich um 1,8 Prozent, Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 um 0,1%.
AHV wird gestärkt, Finanzierung tritt mit vier Massnahmen in Kraft
Die vom Volk am 19. Mai 2019 angenommene Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die drei nachstehenden neuen Bestimmungen sowie die Umwidmung im MwSt-Demografieprozent verfolgen das Ziel, die AHV-Einnahmen um jährlich rund 2 Milliarden Franken zu erhöhen.
- AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmende steigt auf 8.7%
Erstmals in über 40 Jahren wird der AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmende um 0.3 Prozentpunkte angehoben, und zwar von 8.4% auf 8.7%. Die Erhöhung wird zur Hälfte von den Arbeitgebern und zur Hälfte von den Arbeitnehmenden getragen (je 0.15%). Die auf dem Lohn erhobenen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge belaufen sich damit 2020 auf 12.75% (gegenüber 12.45% im Jahr 2019).
- AHV-Beitragssatz für Selbständigerwerbende steigt auf 8.1%
Selbstständigerwerbende tragen den Anstieg um 0.3 Prozentpunkte allein. Ihr AHV-Beitrag erhöht sich von 7.8% auf 8.1% bei Jahreseinkommen über 56’900 Franken. Für tiefere Einkommen gilt eine degressive Beitragsskala, die neu von 7.55% bis 4.35% reicht. Bei Jahreseinkommen unter 9’400 Franken bezahlen Selbstständigerwerbende den AHV-Mindestbeitrag, der von 395 auf 409 Franken ansteigt.
- Für Nichterwerbstätige wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag auf 496 Franken erhöht
Für Nichterwerbstätige wird der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von 482 auf 496 Franken pro Jahr erhöht, der Höchstbeitrag von 24’100 Franken auf 24’800 Franken. In der freiwilligen AHV/IV beträgt der Mindestbeitrag neu 950 statt 922 Franken, der Höchstbeitrag 23’750 statt 23’050 Franken.
- MWST-Demografieprozent geht vollständig an die AHV
Neu geht die vollständige Zuweisung des Demografieprozents der Mehrwertsteuer an die AHV, das seit 1999 erhoben wird. Heute gehen davon 17% nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der damit seinen Anteil an die AHV «mitfinanzierte».