Erneuerungen im Verjährungsrecht ab 2020
Längere Verjährungsfristen in den Gesetzen und diesbezüglich Wissenswertes, was auch unsere Kunden betreffen kann.
Per 1. Januar 2020 wurden wichtige Verjährungsfristen geändert. Der nachfolgende kurze Überblick nennt einige der Themen, welche auch unsere Versicherungskunden betreffen können, z.B aus Betriebs- und Berufshaftpflicht, Motorfahrzeughaftpflicht, Privathaftlicht.
Nachstehende Tabellen geben einen Überblick über die neuen Verjährungsfristen:
Die bisherige (relative) Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung von einem Jahr wird auf drei Jahre verlängert. Wie bisher beginnt die Frist ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
Für Forderungen aus z.B. Sachschäden gilt wie bisher eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag der Schädigung oder - bei andauerndem schädigendem Verhalten – wenn dieses endet.
Für Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus Personenschäden – Körperverletzung oder Tötung – gilt neu eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren (vorher: zehn Jahre) vom Zeitpunkt an, zu dem das schädigende Verhalten erfolgte beziehungsweise aufhörte. Dies gilt für Forderungen sowohl aus einer Vertragshaftung zwischen Schädiger und Geschädigtem (neu Art. 128a OR) als auch aus einer Deliktshaftung (neu Art. 60 Abs. 1bis OR).
Kauf- und Werkvertragsrecht: Zu beachten gilt es, dass die Verjährungsfristen des Kauf- und Werkvertragsrechts nicht geändert wurden. Ist ein Personenschaden die Folge einer mangelhaften gekauften oder erstellten Sache, gelten die kürzeren Verjährungsfristen des Kauf- und Werkvertrages. Auch die Verjährungsfristen aus der Produktehaftpflicht bleiben unverändert.
Motorfahrzeuge: Ebenfalls auf drei Jahre wurde die relative Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen (neu Art. 83 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz mit Verweis auf Art 60 OR) verlängert.
Versicherungsvertrag: Die Verjährungsfrist aus einem Versicherungsvertrag bleibt unverändert bei 2 Jahren. Diese Frist wird im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes angepasst werden.
Weitere gesetzliche Regelungen: Die Anpassung des Verjährungsrechts betrifft zudem weitere gesetzliche Bestimmungen, auf welche an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird.
Verjährungseinredeverzicht: Ein wichtiges Instrument, um Diskussionen rund um die Frage der Verjährung zu vermeiden, ist die Einforderung eines Verjährungseinredeverzichts. Dieses Instrument hat ebenfalls einige Änderungen erfahren. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang namentlich, dass Verjährungseinredeverzichtserklärungen neu nur gültig sind, wenn sie eigenhändig unterzeichnet sind.
Rechtsbeistand: Angesichts der Komplexität der Themen rund um die Verjährung und der beachtlichen neuen Vorschriften, welche noch zuerst allgemein bekannt werden müssen, empfiehlt sich bei konkreten Fragestellungen der Beizug eines Rechtsanwalts. Bei Bedarf ist Ihnen Neutrass gerne bei der Suche nach einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Rechtsanwaltskanzlei behilflich, welche in den spezifischen Themen kundig sind.
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(Neutrass/RST, Haftungsausschluss und Quellen: Der Inhalt dieses «Ratgeber-Beitrages» dient als allgemeine Information und kann nicht als eine verbindliche Rechtsauskunft zu vorerwähnten Themenbereichen aufgefasst werden. Der Ratgeber-Inhalt basiert auf: NZZ vom 30.12.2019 «Recht haben – Recht verpassen?» von Thomas Rohner und Andreas Lienhard (Pestalozzi Rechtsanwälte AG); Präsentation «Weiterbildungsveranstaltung des AAV» in, Aarau, 5. Juni 2019, Frédéric Krauskopf, Uni Bern; Rechtsthemen von Lehmann, Lenz & Partner «Änderungen bei der Verjährung von Ansprüchen per 1. Januar 2020»; Information/Unterlage Versicherungsgesellschaft)).