Personal muss beim Wechsel der Pensionskasse mitbestimmen
Bundesgericht veröffentlich am 2. Juni 2020 ein wegweisendes Urteil (9C-409/2019) zugunsten der Arbeitnehmenden.
Das Bundesgericht in Luzern unterstreicht die Bedeutung des Mitbestimmmungsrechts der Arbeitnehmenden beim Wechsel der beruflichen Vorsorge. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung des Personals.
Die Richter in Luzern halten in aller Klarheit fest, es reiche nicht aus, das Personal erst nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr müsse das Personal einem Wechsel der Pensionskasse vorab zustimmen. Im vorliegenden Fall sei das Mitwirkungsrecht allerdings von einem «Mitgestalten» in ein «Opponieren» verkehrt worden. Damit gehe eine spürbare Schwächung der Position des Personals einher. Konkret würden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so vor ein «fait accompli», also vor vollendete Tatsachen gestellt und damit sich selbst überlassen. In der Konsequenz hiesse das: Würden sie übergangen, müssten sie sich selbst organisieren. Dies widerspreche allerdings dem kollektiven Charakter des Mitwirkungsrechts.
Abschliessend macht das Bundesgericht deutlich, ohne eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Kündigung des Anschlussvertrags seien dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Fehle eine entsprechende Zustimmung des Personals, sei die Kündigung ungültig.
(Weitere Informationen siehe NZZ, 02.06.2020)