18. Oktober 2024

Interview mit Martin Bucherer, RA lic.iur., Geschäftsleiter WAS wira Luzern und Vorsitzender der Geschäftsleitung WAS Luzern

23. September 2024

Die Auswirkungen der Ablehnung der BVG Reform

Die Altersvorsorge bleibt eine Sorge der Bevölkerung. Viele Menschen befürchten, dass die Leistungen aus der 1. und 2. Säule nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Nach der klaren Ablehnung der BVG-Reform stellt sich die Frage: Wie geht es nun weiter?

25. März 2024

Neutrass expandiert nach Ibach SZ

Der unabhängige Versicherungsbroker Neutrass mit Hauptsitz in Rotkreuz ZG expandiert weiter: Er übernimmt die Indextra GmbH in Ibach SZ mit insgesamt sieben Mitarbeitenden. Sämtliche Teammitglieder von Indextra und Neutrass bleiben den Firmen treu. Dank dem Ausbau gehört Neutrass mit aktuell rund 85 Fachleuten zu den grössten inhabergeführten Versicherungsbrokern in Schweizer Besitz.

22. März 2024

Zum Entscheid der 13. AHV Rente

Die Volksinitiative «für ein besseres Leben im Alter», die eine 13. AHV-Rente vorsieht, wurde am 3. März 2024 von Volk und Ständen angenommen, obwohl der Bundesrat und die Mehrheit des Parlamentes die Initiative zur Ablehnung empfahlen.

15. Januar 2024

Der Sinn und Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Philippe Catalan, Spezialist bei der Neutrass AG für Versicherungs-, Haftpflicht- und Vertragsfragen, erläutert den Nutzen von AGBs und wann sie für Unternehmen sinnvoll sind.

05. Juni 2020

Personal muss beim Wechsel der Pensionskasse mitbestimmen

Bundesgericht veröffentlich am 2. Juni 2020 ein wegweisendes Urteil (9C-409/2019) zugunsten der Arbeitnehmenden.



Das Bundesgericht in Luzern unterstreicht die Bedeutung des Mitbestimmmungsrechts der Arbeitnehmenden beim Wechsel der beruflichen Vorsorge. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung des Personals.

Die Richter in Luzern halten in aller Klarheit fest, es reiche nicht aus, das Personal erst nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr müsse das Personal einem Wechsel der Pensionskasse vorab zustimmen. Im vorliegenden Fall sei das Mitwirkungsrecht allerdings von einem «Mitgestalten» in ein «Opponieren» verkehrt worden. Damit gehe eine spürbare Schwächung der Position des Personals einher. Konkret würden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so vor ein «fait accompli», also vor vollendete Tatsachen gestellt und damit sich selbst überlassen. In der Konsequenz hiesse das: Würden sie übergangen, müssten sie sich selbst organisieren. Dies widerspreche allerdings dem kollektiven Charakter des Mitwirkungsrechts.

Abschliessend macht das Bundesgericht deutlich, ohne eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Kündigung des Anschlussvertrags seien dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Fehle eine entsprechende Zustimmung des Personals, sei die Kündigung ungültig.

(Weitere Informationen siehe NZZ, 02.06.2020)