22. Januar 2026

Ein breit abgestütztes Geschäftsleitungs-Team für die Zukunft der Neutrass

Bewährte Führungspersönlichkeiten neu in der Geschäftsleitung

21. Januar 2026

Neutrass Awards 2025: Engagement & Innovation im Fokus

Zwei Auszeichnungen, zwei starke Persönlichkeiten

10. November 2025

Digitale Zukunft beginnt: LINTA-Start bei Neutrass

Wir bei Neutrass gehen voller Energie einen grossen Schritt in die digitale Zukunft: Im 4. Quartal 2025 führen wir mit LINTA das erste prozessorientierte CRM-System für Schweizer Broker ein. Für uns ist LINTA viel mehr als ein neues IT-Tool – es ist ein echter Meilenstein, der unsere Arbeit für Sie als Kundin und Kunde noch einfacher, transparenter und verlässlicher macht.

15. Oktober 2025

Werte, Wandel und gemeinsame Wege – Interview mit Konrad Graber

Was bedeutet es heute, kompromissfähig zu sein? Wie gelingen echte Reformen im Sozialbereich? Und warum spielen Verlässlichkeit und Orientierung nicht nur im Sport, sondern auch bei Versicherungen eine entscheidende Rolle?

28. September 2025

OL Weltcup Uster: Simona Aebersold siegt – Neutrass hautnah dabei

Vom 26. bis 28. September 2025 verwandelte sich Uster in das Zentrum des internationalen Orientierungslaufs. Das Neutrass-Team war als Partner und Unterstützer vor Ort und konnte die Begeisterung für den Sport und die starke Schweizer Präsenz hautnah miterleben.

05. Juni 2020

Personal muss beim Wechsel der Pensionskasse mitbestimmen

Bundesgericht veröffentlich am 2. Juni 2020 ein wegweisendes Urteil (9C-409/2019) zugunsten der Arbeitnehmenden.



Das Bundesgericht in Luzern unterstreicht die Bedeutung des Mitbestimmmungsrechts der Arbeitnehmenden beim Wechsel der beruflichen Vorsorge. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung des Personals.

Die Richter in Luzern halten in aller Klarheit fest, es reiche nicht aus, das Personal erst nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr müsse das Personal einem Wechsel der Pensionskasse vorab zustimmen. Im vorliegenden Fall sei das Mitwirkungsrecht allerdings von einem «Mitgestalten» in ein «Opponieren» verkehrt worden. Damit gehe eine spürbare Schwächung der Position des Personals einher. Konkret würden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so vor ein «fait accompli», also vor vollendete Tatsachen gestellt und damit sich selbst überlassen. In der Konsequenz hiesse das: Würden sie übergangen, müssten sie sich selbst organisieren. Dies widerspreche allerdings dem kollektiven Charakter des Mitwirkungsrechts.

Abschliessend macht das Bundesgericht deutlich, ohne eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Kündigung des Anschlussvertrags seien dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Fehle eine entsprechende Zustimmung des Personals, sei die Kündigung ungültig.

(Weitere Informationen siehe NZZ, 02.06.2020)