02. Dezember 2021

Digitalisierung – Quo Vadis?

In aller Munde und schlicht ein Trendwort: Die Digitalisierung. Im Schweizer IT-Umfeld ist das Thema allgegenwärtig und es kann getrost von einem Digitalisierungs-Hype gesprochen werden. Ein Fachblog von David Frick*, Softwarearchitekt der Neutrass.

29. September 2021

Doppelt genäht hält besser: Steuern sparen und gleichzeitig bessere Vorsorge

Einige Tipps, wie Sie als KMU oder privat einiges an Steuern sparen, gleichzeitig erst noch eine bessere Vorsorge erreichen und als Arbeitgeber attraktiv bleiben (René Stocker*).

08. April 2021

BVG Reform 2021 – Quo Vadis?

Unbestritten ist: BVG-Renten und AHV-Finanzierung müssen langfristig gesichert werden. Hier ein Statusbericht der BVG-Reform-21, wohin «die Reise» gehen könnte.

18. März 2021

Cyberkriminalität weiter auf dem Vormarsch – was tun?

Schützen Sie Ihr Unternehmen und sichern Sie sich für den Schadenfall ab. Pascal Huber* stellt Ihnen das exklusive Konzept Neutrass Cyber Security5 vor.

28. Oktober 2020

Wie Unternehmer ihre Nachfolge regeln können

Ein langfristiges Überleben von Unternehmen hängt in vielen Fällen von einer guten und erfolgreichen Planung der Nachfolge ab. Rechtsanwältin Salome Krummenacher* erläutert im Blog worauf Sie als Unternehmer achten sollten.

07. Juli 2020

OL-Wunderläuferin und Neutrass-Botschafterin Simone Niggli brilliert nach Lockdown: Glanzleistung

Unsere langjährige Botschafterin beeindruckte uns vergangenes Wochenende aufs Neue: Am Mehrtage-OL LA CHASSE NEUTRASS ist sie auch sieben Jahre nach ihrem Rücktritt noch unschlagbar!

23. Juni 2020

Pech in den Bergen: Wer im Fall der Fälle bezahlt, oder eben nicht! - Teil 3: Interview mit der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwältin Daniela Haeberli, selbst eine erfahrene Bergsportlerin, geht auf unsere Neutrass-Fragen zu Risiko, Verantwortung und Verhalten ein.

16. Juni 2020

Pech in den Bergen: Wer im Fall der Fälle bezahlt, oder eben nicht! - Teil 2: Risiko-Sportarten

Ganz nach dem Motto «no risk no fun» boomen Risikosportarten – und es locken Berge, Hügel, Bäche, Wälder zu jeder Jahreszeit

10. Juni 2020

Pech in den Bergen: Wer im Fall der Fälle bezahlt, oder eben nicht! - Teil 1: Normal-Sportarten

Natur, Vergnügen, Erholung, Krafttanken, Adrenalinkick – es locken Berge, Hügel, Gewässer und Wälder zu jeder Jahreszeit.

12. Februar 2020

Stress – ein schlechtes Geschäft für das Unternehmen

Warum sich ein betriebliches Gesundheitsmanagement auch aus wirtschaftlicher Sicht für das KMU auszahlt. Eliane Müller* lädt ein zum Kunden-Fachseminar der Neutrass.

18. Dezember 2019

«Es geht um Emotionen, es gibt Gewinner und Verlierer.»

Sportmoderatoren stehen häufig in der Kritik. Wie geht SRF-Aushängeschild Sascha Ruefer, 47, damit um? Im Interview erklärt er auch, warum er unsere Botschafterin Simone Niggli-Luder bewundert.

19. September 2019

So gehen Sie entspannt in die Pension (Teil 2)

Rente oder Kapital und wie Vermögen anlegen? Roman Lautenschlager* geht auf regelmässige Fragen aus seiner praktischen Beratungstätigkeit ein

18. September 2019

So gehen Sie entspannt in die Pension (Teil 1)

Pension planen ist komplex – Roman Lautenschlager* geht auf regelmässige Fragen aus seiner praktischen Beratungstätigkeit ein

29. Juli 2019

Orientierungslauf – herausfordernd als Sport – vergnügliche Erholung für Familien und Aktive

Eliane Müller* wollte mehr Wissen über eine wenig bekannte Sportart mit laufenden Schweizer-Weltklasseresultaten

29. Juni 2019

Chef fällt aus: Führt dann die KESB das KMU? (Teil 2)

Vorsorgeauftrag - René Stocker, lic. iur. / dipl. oek., mit Überlegungen und Hinweisen im Neutrass-Blog

29. Juni 2019

Chef fällt aus: Führt dann die KESB das KMU? (Teil 1)

Notfallplan - René Stocker, lic. iur. / dipl. oek., mit Überlegungen und Hinweisen im Neutrass-Blog

21. Mai 2019

CYBER-CRIME – neues Risiko erkennen, vermindern und versichern - aber richtig!

Pascal Huber * Verkaufsleiter mit aufschlussreichem Interview im Neutrass-Blog

19. März 2019

,,Als Musikerin braucht man viel Raum und Zeit für Kreativität“

Eliane Müller erzählt im Neutrass-Blog

08. März 2019

,,Der Kunde spart Prämien, optimiert Sicherheit, reduziert Administration, gewinnt Zeit“

Pascal Walthert, CEO mit Interview im Neutrass-Blog

28. Oktober 2020

Wie Unternehmer ihre Nachfolge regeln können

Ein langfristiges Überleben von Unternehmen hängt in vielen Fällen von einer guten und erfolgreichen Planung der Nachfolge ab. Rechtsanwältin Salome Krummenacher* erläutert im Blog worauf Sie als Unternehmer achten sollten.



99 % der Unternehmen in der Schweiz sind KMU, die Mehrheit davon Familienunternehmen oder Inhaber geführte Unternehmen. Diese werden teilweise liquidiert, weil keine geeignete Nachfolge gefunden wird oder eine familieninterne Nachfolge scheitert. Eine frühzeitige Planung der Nachfolge ist daher generell, aber insbesondere, wenn eine familieninterne Nachfolge angestrebt wird, sehr zu empfehlen. Erbrechtliche und eherechtliche „Stolpersteine“ können nämlich eine erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens verhindern.

Unternehmen im Nachlass

Wird ein Unternehmen nicht zu Lebzeiten an einen Nachkommen übertragen, fällt es in den Nachlass. Die Erben werden Gesamteigentümer des Nachlasses und können bis zu einer Teilung der Erbschaft nur gemeinsam handeln. Handelt es sich beim Unternehmen um eine Aktiengesellschaft, üben sie die Aktionärsrechte gemeinsam aus. Besteht unter den Erben Streit und ist eine gemeinsame Entscheidung z.B. hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates nicht möglich, kann ein Unternehmen im schlimmsten Fall handlungsunfähig sein. Das lässt sich durch ein Testament und die Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden, da dieser den Nachlass vertritt und anstelle der Erben allein handeln kann. Mit einem Testament kann der Unternehmer oder die Unternehmerin dem designierten Nachfolger die Aktien im Nachlass mittels einer Teilungsvorschrift zuweisen. Wenn das Unternehmen jedoch ein wesentlicher Teil des Vermögens ausmacht, ist eine Zuweisung aller Aktien aufgrund der Pflichtteilsansprüche der Geschwister und des überlebenden Ehegatten unter Umständen nicht möglich. Hinzu kommt ein allfälliger Anspruch der überlebenden Ehefrau oder des überlebenden Ehemanns aus dem ehelichen Güterrecht, wenn das Unternehmen massgeblich während der Ehe aufgebaut wurde und damit zur Errungenschaft gehört. Eine Zuweisung der Aktienmehrheit an den Nachfolger oder die Nachfolgerin und eines Minderheitsaktienpakets an die übrigen Erben ist ohne Einbezug aller Beteiligten nicht empfehlenswert. Es ist rechtlich umstritten, ob sich die pflichtteilsberechtigten Erben gegen ihren Willen mit einem Minderheitsaktienpaket zufrieden geben müssen, da eine Minderheitsbeteiligung häufig kaum oder nicht „verwertbar“ bzw. an Dritte veräusserbar ist.

Frühzeitige Übertragung

Bei einer familieninternen Nachfolge werden daher von Vorteil frühzeitig klare Verhältnisse geschaffen. Idealerweise wird die Nachfolge bereits zu Lebzeiten mit einer (allenfalls schrittweisen) Übertragung der Anteile an die nachfolgende Generation vollzogen. Werden die Aktien ganz oder teilweise unentgeltlich (z.B. durch einen Verkauf unter dem Verkehrswert) übertragen, hat die Nachfolgerin oder der Nachfolger im späteren Nachlass der Unternehmerin die Differenz zum Unternehmenswert im Zeitpunkt des Todes gegenüber den übrigen Erben auszugleichen. Nicht selten entsteht im Rahmen einer Erbteilung Streit über die Bewertung des Unternehmens, insbesondere wenn zwischen Übertragung der Unternehmung und dem Tod der Mutter oder des Vaters viel Zeit verstrichen ist, in der die übernehmende Generation das Unternehmen erfolgreich weiterentwickelt hat. Um beim späteren Versterben der übergebenden Generation Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es daher in jedem Fall ratsam, alle Familienmitglieder in den Nachfolgeprozess einzubeziehen. In einem notariell beurkundeten und von allen künftigen Erben unterzeichneten Erbvertrag kann z.B. das Verfahren einer Unternehmensbewertung, ein Gewinnanteilsrecht oder ein Ausgleichungsanspruch nach dem Tod des Unternehmers bereits einvernehmlich festgelegt werden.

Finanzierung der Nachfolge

In vielen KMU stellt das Unternehmen ein wesentlicher Teil des Vermögens der Unternehmerin und des Unternehmers dar, so dass ein späterer Ausgleich der weiteren Erben nicht möglich ist oder die übergebende Generation nicht genügend Mittel hat, um eine angemessene Altersvorsorge zu gewährleisten, ohne dass sie aus dem Verkauf ihrer Unternehmung einen Erlös erhält. Eine vollständige oder teilweise unentgeltliche Übertragung der Unternehmung ist in diesem Fällen nicht möglich oder nicht gewollt. Kauft die familieninterne Nachfolgerin die Unternehmung zu einem Marktpreis und wird dieser Kaufpreis auf Basis einer neutralen Unternehmensbewertung festgesetzt, stellt sich erbrechtlich kaum die Frage nach einer Pflichtteilsverletzung oder einer Ungleichbehandlung der künftigen Erben. Hingegen birgt die Variante „familieninterner Verkauf“ häufig Finanzierungsprobleme, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger nicht in der Lage ist, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln oder über eine Bankfinanzierung aufzubringen. Dann ist die Restfinanzierung mittels eines zu amortisierenden Verkäuferdarlehens des Unternehmers an seinen Nachfolger eine Option. Insbesondere steuerlich attraktiv kann bei dieser Variante eine Erbenholding sein. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger kauft das Unternehmen nicht direkt, sondern gründet eine Gesellschaft (Erbenholding), welche das Unternehmen erwirbt und vom verkaufenden Unternehmer ein Darlehen erhält. Diese Darlehen kann die Erbenholding in den kommenden Jahren mit den Dividenden, die sie von der operativen Unternehmung erhält, zurückzahlen.

Ausblick: Erbrechtsrevision

Mit der aktuell laufenden Revision des Erbrechts soll künftig die familieninterne Unternehmensnachfolge erleichtert werden. Der Vorentwurf des Bundesrates enthält dazu verschiedene Massnahmen. Der Nachfolger, der ein Unternehmen ganz oder teilweise unentgeltlich zu Lebzeiten des Erblassers übernommen hat, soll gemäss Vorentwurf von den Miterben einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Jahren verlangen können, wenn die Ausgleichszahlung ihn in finanzielle Schwierigkeiten bringt. Für die Berechnung des Anrechnungswertes der Unternehmung im Nachlass soll zudem künftig bei betriebsnotwendigem Vermögen der Wert zum Zeitpunkt der Übernahme und nicht des Erbgangs berücksichtigt werden. Bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenwerten gilt weiterhin der Wert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin/des Erblassers. Wurde eine Unternehmung nicht bereits zu Lebzeiten übertragen, kann schliesslich gemäss Vorentwurf eine Erbin oder ein Erbe die integrale Zuweisung des Unternehmens verlangen. Damit soll eine Liquidation oder Zerschlagung einer funktionierenden Unternehmung verhindert werden, falls sich die Erben nicht einigen können.

Zur Autorin: Salome Krummenacher ist Rechtsanwältin, Notarin, Executive MBA HSG und Partnerin der Tschümperlin Lötscher Schwarz AG