30. Januar 2023

AHV und Pensionskasse reichen nicht

Es braucht die «Dritte Säule der Privatvorsorge». Und bei Inhabern und Kader bringt eine integrierte Betrachtung der «Vierten Säule» enormen Mehrwert.

01. Februar 2022

Vorteil Versicherungsnehmer, Versicherte und Geschädigte!

Per 1. Januar 2022 ist das über 100-jährige VVG (Versicherungsvertragsgesetz) in einer Teilrevision angepasst worden. Lesen Sie nachstehend in kurzen, nicht rechtsverbindlichen Beschreibungen über verschiedene Anpassungen, welche Sie als Konsument, KMU oder Geschädigter betreffen.

09. Januar 2019

Darum lohnt sich, jung persönlich vorsorgen. Was lange währt, wird endlich super.

Wer schon in jungen Berufsjahren als Angestellter oder Kader damit beginnt, in seine persönliche 3a-Vorsorge zu investieren, wird später reich belohnt. Spare in der Zeit, dann hast Du in der Pension keine Not während den längsten Ferien des Lebens
09. Januar 2019

Mit gestaffelten Bezügen clever sparen

Die Kapitalbezüge aus der Pensionskasse, der Kaderpensionskasse und der Säulen 3a sollten möglichst auf mehrere Jahre verteilt werden. So spart man tausende Franken ohne Schweisstropfen.
07. Januar 2019

Steuern optimieren bedeutet Steuern planen

Erst durch eine langfristige Steuerplanung und die Koordination verschiedener Massnahmen zur Steueroptimierung kann die Steuerbelastung nachhaltig reduziert werden. Jedoch, es lohnt sich für sehr, sehr viel...
07. Januar 2019

Wie hoch ist eigentlich meine AHV-Rente

Die AHV-Altersrente ist ein Grundbaustein der Vorsorge. Sie ist nicht zwingend für jedermann und jederfrau gleich. Zu wissen, wieviel man dereinst mutmasslich bekommen wird, ist mehr als wichtig
07. Januar 2019

Acht Tipps für die persönlichen Pensionskasse

Das Guthaben in der Pensionskasse ist bei den meisten Mitarbeitenden und Kader das grösste Vermögen und die wichtigste Vorsorge neben der AHV/IV. Dies bei der Wahl des Arbeitgebers etwas genauer anzuschauen kann wertvoll sein.
07. Januar 2019

Rückblickend hätte ich früher mit der 3. Vorsorgesäule begonnen

Beinahe die Hälfte der Frauen und der Männer, welche über die 3a-Säule vorsorgen und steueroptimieren, geben an, sie hätten rückblickend früher in die 3a-Säule einzahlen sollen.
01. Februar 2022

Vorteil Versicherungsnehmer, Versicherte und Geschädigte!

Per 1. Januar 2022 ist das über 100-jährige VVG (Versicherungsvertragsgesetz) in einer Teilrevision angepasst worden. Lesen Sie nachstehend in kurzen, nicht rechtsverbindlichen Beschreibungen über verschiedene Anpassungen, welche Sie als Konsument, KMU oder Geschädigter betreffen.



Das Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und Geschädigten in vielerlei Hinsicht und ermöglicht im digitalen Zeitalter angepasste Geschäftsabwicklungen. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Verträge mit Beginn ab 1. Januar 2022; für vorbestehende Verträge gelten «nur» die neuen Bestimmungen zu den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht.


Das teilrevidierte Gesetz ist zwar konsumentenfreundlich gestaltet, jedoch hat es auch einige belastende Änderungen. So dürfte vor allem bei den Haftpflichtverträgen mit Prämienerhöhungen zu rechnen sein, und Unternehmen müssen einige neue gesetzliche Vorgaben erfüllen. Ebenfalls wird die Rechtsprechung noch einige Themen klären müssen, z.B. bezüglich des «Direkten Forderungsrechts» gegenüber Haftpflicht-Geschädigten und -Versicherten, der Erleichterungen des elektronischen Geschäftsverkehrs oder bezüglich der Auslegung zu den Übergangsfristen.

Neutrass steht Ihnen als Broker für Versicherungslösungen, Vorsorgekonzepte, Risikomanagement und Finanzberatung jederzeit gerne für weitere Auskünfte oder zu den Auswirkungen und zur Umsetzung der Teil-Revision des VVG in Ihrem Betrieb oder Unternehmen zur Seite.

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bei langen Vertragslaufzeiten
Die Versicherten (und die Versicherungen!) können Verträge mit längerer Laufzeit von mehr als drei Jahren – mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge – auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Bei der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht das Kündigungsrecht nur dem Versicherungsnehmer zu.

Elektronischer und analog-schriftlicher Geschäftsverkehr möglich
Künftig sind bei vielen – nicht allen - Prozessen jede Kommunikationsform zulässig, die den Nachweis in Textform ermöglicht. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit durch das VVG werden damit gelockert und den Gegebenheiten des digitalen Geschäftsprozesses gerechter. Geschäftsverkehr, welcher bisher mit Unterschrift erfolgen musste, ist neu grundsätzlich auch ohne möglich, beispielsweise per E-Mail, Online-Formular oder auch mit gescanntem Dokument per Mail-Anhang etc. Eine eigenhändige Unterschrift ist etwa für den Abschluss, die Kündigung oder den Widerruf einer Versicherung nicht mehr nötig. Notabene ist Schriftform nach wie vor nötig bei Abtretung und Verpfändung.

Widerrufsrecht nach Antrags-/Vertragsabschluss eingeführt
Ist ein Antrag gestellt beziehungsweise ein Vertrag bereits unterschrieben, so kann dank einer Bedenkfrist innert 14 Tagen ein Widerruf bei der Versicherung eingereicht werden. Dieser muss aus gesetzlicher Sicht nicht per Einschreiben erfolgen, sondern kann beispielsweise auch ohne Unterschrift mittels E-Mail geschehen.

Das VVG schliesst allerdings einige Geschäftsvorfälle vom Widerrufsrecht aus, so die kollektive Personenversicherung, vorläufige Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Dauer von unter einem Monat.

Verjährungsfrist im Schadenfall markant verlängert
Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt neu eine Verjährungsfrist von fünf statt wie bisher zwei Jahren (Wichtig: Die Verjährung bei Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen ist weiterhin nur 2 Jahre!).
Versäumte Ansprüche können also künftig während fünf Jahren aus dem Ereignis nachgeholt werden und Versicherungen müssen künftig also bis zu fünf Jahre nach Ablauf der Police für Schäden aufkommen. Zu beachten ist jedoch, dass für per 1. Januar 2022 bereits verjährte Ansprüche rückwirkend keine längere Frist gilt.
Achtung: Diese Fristverlängerung gilt auch für Forderungen der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Leistungsanspruch im Schadenfall als Akontozahlung einforderbar
Ist im Versicherungsfall Ihr Leistungsanspruch nicht grundsätzlich, sondern nur in der Höhe bestritten, erhalten Sie künftig Akontozahlungen für den unbestrittenen Betrag von der Versicherungsgesellschaft.

Direktes Forderungsrecht im Schadenfall bei Haftpflichtversicherung
Bei einem versicherten Haftpflichtereignis erhält der Geschädigte neu die Möglichkeit, seinen Leistungsanspruch bzw. seine Forderung direkt beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen, dies analog der obligatorischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Zudem sind nicht nur Ersatzansprüche von Geschädigten gedeckt, sondern auch die Rückgriffsansprüche von Dritten, beispielsweise der Sozialversicherer. Der Ausschluss mittels Regressklauseln gemäss der bisher gängigen Praxis ist nicht mehr zulässig.
Der Geschädigte muss sich allfällige Einreden und Einwendungen aus dem Haftpflichtrecht und auch solche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten lassen.

Sofern es sich um eine obligatorische Haftpflichtversicherung handelt, besteht eine ausdrückliche Auskunftspflicht seitens des haftenden Schadenverursachers/Versicherungsnehmers. Auch könnte die Information direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

Auch ist bei obligatorischen Haftpflicht-Versicherungen seitens der Versicherung gegenüber dem Geschädigten keine Einrede mehr möglich wegen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ergebnisses oder wegen Verletzung von Obliegenheiten, Nichtbezahlen der Prämie, vereinbartem Selbstbehalt. Die Versicherung kann die Leistungskürzungen dieses Einrede-Verbotes ihrerseits beim Versicherungsnehmer/Schadenverursacher einholen. Was unter «obligatorische Haftpflichtversicherung» fällt, ist noch diskutabel, z.B. bei nicht-obrigkeitlichen Berufshaftpflichtversicherungen.
Weiter ist zu beachten, dass künftig auch Geschädigte im europäischen Ausland von diesem direkten Forderungsrecht Gebrauch machen können, wenn sie unter dem Schweizerischen Recht geschädigt werden.

Hängige Versicherungsfälle geschützt
Eine zwingende gesetzliche Bestimmung zu periodischen Versicherungsleistungen als Folge von Krankheit oder Unfall verhindert, dass Versicherungen eine Vertragsbestimmung einsetzen, welche nach Eintritt des versicherten Ereignisses mittels einer Kündigung zur Aufhebung oder einseitigen Einschränkung ihrer Leistung in Umfang oder Dauer berechtigen würde. Es sei denn, eine andere Versicherung übernimmt beim Wechsel diese Deckung uneingeschränkt.

Lebensversicherung und «Kündigung»
Bei Lebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer neu die Umwandlung in eineprämienfreie Versicherung oder der Rückkauf des Lebensversicherungsvertrages verlangen, unabhängig davon, ob die Prämien wenigstens für 3 Jahre entrichtet worden sind.
Voraussetzung dafür ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Umwandlungswert beziehungsweise ein Rückkaufswert vorhanden ist.

Gefahrminderung mit Recht auf Kündigung oder Prämienreduktion
Falls sich die Gefahr für die versicherten Risiken während der Laufzeit des Vertrags wesentlich reduziert, so kann neu der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt oder eine der Gefahrminderung entsprechende Reduktion der Prämie verlangt werden.

Eine Gefahrminderung ist allerdings nur wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache beruht, also nicht lediglich in der Reduktion der versicherten Leistungen oder des versicherten Interesses.

Vorläufige Deckungszusagen geregelt
Diese sind in der Praxis verbreitet und werden neu gesetzlich geregelt als ein selbständiger Versicherungsvertrag. Es genügt, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die elektronische Textform wie vorerwähnt auch diesbezüglich reichen wird. Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, endet aber auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrages bei einer Versicherungsgesellschaft.

Rückwärtsversicherung in die Vergangenheit
Neu darf einvernehmlich die Wirkung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit gewährt werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.

Kein Kündigungsrecht im Schadenfall bei Krankenzusatzversicherung
Kündigungen im Schadenfall waren und sind grundsätzlich seitens des Versicherungsnehmers und der Versicherung möglich.

Neu ist, dass bei einem Schadenfall in der Krankenzusatzversicherung nur noch die versicherte Person, jedoch nicht die Versicherung den Vertrag ordentlich kündigt. Dies ist bereits heute in der Praxis üblich. Bei kollektiven Taggeldversicherungen kann die Versicherungsgesellschaft allerdings weiterhin kündigen.

Anzeigepflichtverletzung im Schadenfall mit eingeschränkten Folgen
Bei einer Anzeigepflichtverletzung wird Ihnen im Schadenfall künftig nicht mehr die gesamte Leistung verweigert, sondern sie wird nur insoweit reduziert, wie sich diese auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens ausgewirkt hat.

Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung inkl. Arbeitnehmende
Es müssen neu ausdrücklich auch sämtliche Mitarbeitende in den Umfang einer Betriebs-/Berufshaftpflicht-Versicherung eingeschlossen werden.

Verletzungen von Obliegenheiten bei Schadenfall
Bei diesen sogenannten versicherungsrechtlichen Obliegenheiten handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten. Der Versicherer kann beim Versicherungsnehmer den Ersatz des darauf zurückführenden Schadens verlangen, wenn dieser die Obliegenheitspflicht verletzt. Künftig tritt dieser Rechtsnachteil für den Versicherungsnehmer nicht nur bei unverschuldeter Vertragsverletzung nicht ein, sondern auch dann, wenn er nachweist, dass die Verletzung für den Schaden nicht kausal war. Es bleibt dem Versicherer weiterhin die Möglichkeit belassen, den Rechtsnachteil unabhängig vom Grad des Verschuldens eintreten zu lassen.

Mehrfachversicherung/Doppelversicherung kündigen
Ist dasselbe Risiko unbewusst mehrfach versichert worden, besteht die Möglichkeit, später abgeschlossene Versicherungsverträge zu kündigen. Diese muss innert 4 Wochen ab Entdeckung der Mehrfachversicherung erfolgen.

Informationspflichten bei Beratung
Die Versicherer müssen zusätzlichen Informationspflichten nachkommen. Explizit wird beispielsweise festgehalten, dass zur bisherigen Aufklärungspflicht über den Umfang des Versicherungsschutzes ebenfalls Angaben zu machen sind, z.B. ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung
handelt, über die zeitliche Geltung, das Widerrufsrecht, die Schadenmeldezeit und inwieweit nach Ablauf des Versicherungsvertrages noch ein Versicherungsschutz weiter besteht oder nicht. Auch sind die Arbeitgeber nun verpflichtet, die Mitarbeiter über die kollektive Personenversicherung zu informieren. Der Versicherungsnehmer hat ein Kündigungsrecht innert 4 Wochen nach der Verletzung der Informationspflicht, dies während maximal 2 Jahren.

Konkurs des Versicherungsnehmers
Mit dem revidierten VVG bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet, wenn über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet wird. Die Versicherung trägt das Insolvenzrisiko.

Regressrecht des Versicherers
Künftig kann der Versicherer sein Regressrecht gegenüber sämtlichen Ersatzpflichtigen anwenden, also nicht nur auf Haftende aus unerlaubter Handlung. Er kann analog der Sozialversicherer explizit auch aus einer Vertragsverletzung oder einer Kausalhaftung auf einen Ersatzpflichtigen zurückgreifen.

Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird kodifiziert, wonach ein Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden kann, wenn nicht voraussehbare regulatorische Vorgaben die Erfüllung des Vertrages verunmöglichen oder wenn Umstände vorherrschen, die dem kündigenden Versicherungsnehmer die Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben als nicht mehr zumutbar gelten.

Professionelle Versicherungsnehmer
Vollständigkeitshalber weisen wir als Broker darauf hin, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen Versicherungen und «Professionellen Versicherungsnehmern» (meist Gross-/Industriebetriebe mit entsprechenden «Versicherungs-/Risiko»-Abteilungen, aber z.B. auch bereits KMU Finanzkennzahlen, welche gewisse Werte übersteigen) von den zwingenden Bestimmungen des teil-revidierten VVG befreit sind und diesbezüglich weiterhin Vertragsfreiheit geniessen.